I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Öffentliche Einrichtung Telephonie-Museum (nachfolgend — die Einrichtung) ist eine öffentliche juristische Person mit beschränkter zivilrechtlicher Haftung, die sich in ihrer Tätigkeit nach dieser Satzung, dem Zivilgesetzbuch der Republik Litauen, dem Gesetz über öffentliche Einrichtungen der Republik Litauen (nachfolgend — das Gesetz über öffentliche Einrichtungen), anderen Gesetzen der Republik Litauen und sonstigen Rechtsakten richtet.
2. Die Rechtsform der Einrichtung ist eine öffentliche Einrichtung.
3. Die Dauer der Tätigkeit der Einrichtung ist unbefristet.
4. Das Geschäftsjahr der Einrichtung dauert vom 01.01. bis zum 31.12.
II. Tätigkeitsziele
5. Die Tätigkeitsziele der Einrichtung sind: - Museumswerte zu fördern — Telekommunikationsgeräte zu sammeln, zu bewahren und der Öffentlichkeit zu präsentieren, die Geschichte der Telefonie zu vermitteln, Bildungsführungen für Touristen und Museumsbesucher durchzuführen, Bildungsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche zu organisieren; - die Telefonie zu popularisieren; - der Öffentlichkeit das historische Gebäude des Telephonie-Museums (die ehemalige Stadtkasse), ein Kulturdenkmal, zu präsentieren; - wechselnde Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen zu organisieren; - an verschiedenen regionalen und nationalen Museumsprogrammen teilzunehmen. 5.1. Die Einrichtung führt zur Umsetzung ihres Hauptziels folgende Tätigkeiten aus: - sammelt und akkumuliert Exponate von Museumswert und führt Kulturaustausche durch; - bildet Sammlungen von Exponaten, führt deren Verzeichnisse und sorgt für ordnungsgemäße Aufbewahrungsbedingungen; - betreibt Forschungs- und Bildungsarbeit, bereitet Expositionen, Ausstellungen, kulturelle Veranstaltungen, Publikationen, Exkursionen, Vorträge vor und führt Bildungsaktivitäten durch; - organisiert kreative Freizeit- und Kulturveranstaltungen; - reicht Bildungsprogramm-Bewerbungen beim Auswahlwettbewerb des Kulturpasses für Schüler ein; - reicht Bildungsprogramm-Bewerbungen für die Finanzierung des Schülerkorbes ein; - pflegt Beziehungen zu ähnlichen Organisationen in der Republik Litauen und anderen Ländern. 5.2. Tätigkeitsbereiche: Tätigkeiten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt (94.99); Betrieb historischer Stätten und Gebäude und ähnlicher Besucherattraktionen (91.03); Museumstätigkeiten (91.02); kreative, künstlerische und Unterhaltungstätigkeiten (90.0); kulturelle Bildung (85.52); sonstiger Unterricht, anderweitig nicht genannt (85.59); Organisation von Kongressen und Messen (82.30); Reiseveranstaltertätigkeiten (79.12); sonstige Reservierungsdienstleistungen und damit verbundene Tätigkeiten (79.9); Werbeagenturtätigkeiten (73.11); Filmvorführung (59.14); Einzelhandel mit Büchern in Fachgeschäften (47.61); Einzelhandel mit Musik- und Videoaufnahmen in Fachgeschäften (47.63); sonstiger Einzelhandel mit neuen Waren in Fachgeschäften (47.78); Facheinzelhandel mit Souvenirs, Kunsthandwerk und religiösen Artikeln (47.78). 5.3. Die Einrichtung hat das Recht, andere hier nicht genannte wirtschaftlich-kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, die gesetzlich nicht verboten sind und untrennbar mit ihren Tätigkeitszielen verbunden sind. 5.4. Die Einrichtung übt ihre Tätigkeit in Litauen und gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren im Ausland aus. Tätigkeiten, für die nach dem Gesetz eine Lizenz (Genehmigung) erforderlich ist, dürfen von der Einrichtung erst nach Erhalt der entsprechenden Lizenz (Genehmigung) ausgeübt werden.
III. Verfahren zur Aufnahme neuer Gesellschafter
6. Neue Gesellschafter werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgenommen. Im Beschluss der Gesellschafterversammlung wird auch der Mindestbetrag des Beitrags zum Gesellschafterkapital der Einrichtung festgelegt — die Summe (wenn der Beitrag in Geld besteht) oder der Wert (wenn der Beitrag in materiellen oder immateriellen Vermögenswerten oder sowohl materiellen/immateriellen Vermögenswerten als auch Geld besteht).
7. Eine Person, die neuer Gesellschafter werden möchte, reicht beim Direktor der Einrichtung einen Antrag ein.
8. Der Antrag der Person muss Angaben zur Person enthalten (bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname, Personenkennzahl, Wohnort oder Korrespondenzadresse; bei juristischen Personen: Name, Rechtsform, Registernummer, Sitz, Name und Nachname des Vertreters), eine ausdrückliche Zustimmung zu den Tätigkeitszielen der Einrichtung sowie den beabsichtigten Beitragsbetrag zum Gesellschafterkapital der Einrichtung, der nicht geringer sein darf als der von der Gesellschafterversammlung festgelegte Betrag.
9. Wenn der Beitrag zum Gesellschafterkapital in materiellen oder immateriellen Vermögenswerten geleistet werden soll, ist zusammen mit dem Antrag ein Wertgutachten dieser Vermögenswerte einzureichen.
10. Nachdem die Gesellschafterversammlung beschlossen hat, einen neuen Gesellschafter aufzunehmen, wird die Person zum Gesellschafter, sobald sie den in ihrem Antrag angegebenen Beitrag an die Einrichtung überträgt.
IV. Verfahren zur Übertragung von Gesellschafterrechten an andere Personen
11. Eine Person, die Gesellschafterrechte erworben hat, legt dem Direktor der Einrichtung ein Dokument vor, das den Erwerb der Gesellschafterrechte bestätigt.
12. Nach Erhalt des Dokuments, das den Erwerb der Gesellschafterrechte bestätigt, trägt der Direktor der Einrichtung den neuen Gesellschafter und den Wert seines Beitrags in die Unterlagen der Einrichtung ein.
13. Eine Person, die Gesellschafterrechte erworben hat, wird ab dem im Dokument über den Erwerb der Gesellschafterrechte genannten Zeitpunkt Gesellschafter der Einrichtung.
14. Die Stimmenzahl des neuen Gesellschafters bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung entspricht der Stimmenzahl des Gesellschafters, der die Rechte übertragen hat.
V. Verfahren zur Übertragung von Gesellschafterbeiträgen an die Einrichtung
15. Gesellschafterbeiträge werden in folgender Weise an die Einrichtung übertragen: 15.1. Geld wird auf das Konto der Einrichtung eingezahlt. 15.2. Materielle und immaterielle Vermögenswerte werden durch Aufstellung eines Vermögensübertragungsaktes an die Einrichtung übertragen. Der Akt wird von der Person, die die Vermögenswerte überträgt (Gründer, Gesellschafter oder Person, die Gesellschafter werden möchte), und dem Direktor der Einrichtung unterzeichnet. Zusammen mit den übertragenen Vermögenswerten wird der Einrichtung auch ein Wertgutachten vorgelegt. Die Vermögensbewertung erfolgt auf Kosten des Gesellschafters.
VI. Organe der Einrichtung
16. Die Organe der Einrichtung sind die Gesellschafterversammlung und das alleinige Leitungsorgan — der Direktor der Einrichtung.
17. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie das Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Direktors der Einrichtung und dessen Zuständigkeit unterscheiden sich nicht von den im Gesetz über öffentliche Einrichtungen festgelegten.
18. Die Gesellschafterversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Der Direktor der Einrichtung ist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung verantwortlich. Der Direktor der Einrichtung benachrichtigt jeden Gesellschafter über die Einberufung der Gesellschafterversammlung spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin durch Einschreiben an die vom Gesellschafter der Einrichtung mitgeteilte Adresse, durch persönliche Zustellung gegen Unterschrift oder auf elektronischem Wege. Die Gesellschafterversammlung kann ohne Einhaltung dieser Frist einberufen werden, wenn alle Gesellschafter dem schriftlich zustimmen.
19. In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme.
20. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gesellschafter gefasst, mit Ausnahme der folgenden Beschlüsse, die mit mindestens 2/3 der Stimmen aller anwesenden Gesellschafter gefasst werden: 20.1. Beschluss über die Umstrukturierung der Einrichtung und Genehmigung der Umstrukturierungsbedingungen; 20.2. Beschluss über die Umwandlung der Einrichtung; 20.3. Beschluss über die Liquidation der Einrichtung oder die Aufhebung ihrer Liquidation; 20.4. Beschluss über die Veräußerung, Vermietung, Leihe oder Verpfändung langfristiger Vermögenswerte der Einrichtung.
21. Hat die Einrichtung nur einen Gesellschafter, so wird dieser als Eigentümer der Einrichtung bezeichnet, und seine schriftlichen Entscheidungen sind den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gleichgestellt.
VII. Errichtung und Beendigung von Zweigniederlassungen und Vertretungen
22. Entscheidungen über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Vertretungen der Einrichtung, die Beendigung ihrer Tätigkeit sowie die Genehmigung der Ordnungen der Zweigniederlassungen und Vertretungen werden vom Direktor der Einrichtung getroffen.
VIII. Verfahren zur Bereitstellung von Dokumenten und sonstigen Informationen über die Tätigkeit der Einrichtung an die Gesellschafter
23. Auf schriftlichen Antrag eines Gesellschafters werden spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags die Unterlagen der Einrichtung dem Gesellschafter während der Arbeitszeiten der Einrichtung am Sitz der Einrichtung oder an einem anderen vom Direktor der Einrichtung bestimmten Ort zur Einsicht bereitgestellt. Kopien dieser Unterlagen können dem Gesellschafter per Einschreiben an die der Einrichtung mitgeteilte Adresse zugesandt, persönlich gegen Unterschrift übergeben oder auf elektronischem Wege übermittelt werden.
24. Die Unterlagen der Einrichtung, ihre Kopien oder sonstige Informationen werden den Gesellschaftern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
IX. Verfahren zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Mitteilungen
25. Wenn Bekanntmachungen der Einrichtung öffentlich veröffentlicht werden müssen, werden sie in der elektronischen Publikation "Öffentliche Bekanntmachungen juristischer Personen" des staatlichen Unternehmens Zentrum der Register veröffentlicht.
26. Sonstige Mitteilungen an Gesellschafter und andere Personen werden per Einschreiben zugesandt oder persönlich gegen Unterschrift oder auf elektronischem Wege zugestellt. Bei Versand per Einschreiben werden sie an die vom Gesellschafter der Einrichtung mitgeteilte Adresse gesandt. Eilige Mitteilungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden; die Originale werden am selben Tag per Einschreiben versandt oder persönlich gegen Unterschrift übergeben.
27. Der Direktor der Einrichtung ist für den rechtzeitigen Versand oder die persönliche Zustellung der Mitteilungen verantwortlich.
X. Verfahren zur Bereitstellung von Informationen über die Tätigkeit der Einrichtung an die Öffentlichkeit
28. Der Tätigkeitsbericht der Einrichtung sowie sonstige von der Gesellschafterversammlung festgelegte, der Öffentlichkeit bereitzustellende Informationen werden auf der Website der Einrichtung veröffentlicht. Verfügt die Einrichtung über keine Website, werden der Tätigkeitsbericht und die Informationen am Sitz der Einrichtung während der Arbeitszeiten bereitgestellt.
XI. Verfahren zur Änderung der Satzung
29. Das Verfahren zur Änderung der Satzung unterscheidet sich nicht von dem im Gesetz über öffentliche Einrichtungen festgelegten.
30. Wird festgestellt, dass die Satzung Bestimmungen enthält, die dem Gesetz über öffentliche Einrichtungen und anderen Gesetzen widersprechen, muss die Satzung geändert werden.